Katastervermessung
Katastervermessungen sind öffentlichen Vermessungsaufgaben, die von der obersten Vermessungsbehörde auf Privatpersonen, den „öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren“ per Urkunde übertragen werden. Nur der „öffentlich bestellte Vermessungsingenieur“ ist befugt, Katastervermessungen auszuführen.
Das Kataster oder auch Liegenschaftskataster ist ein behördliches Register über die Flurstücke im jeweiligen Hoheitsgebiet. Gemeinsam dienen das Kataster und das Grundbuch der Sicherung des Eigentums an Grundstücken.
Katastervermessungen beinhalten unter anderem die Bildung von neuen Flurstücken z. B. durch Teilung oder dem Verschmelzen von mehreren Flurstücken, das Einmessen von Gebäuden und oder Nutzungsgrenzen sowie die Wiederherstellung von Grundstücksgrenzen.
Durch unsere langjährige Erfahrung sind wir Ihr erster Ansprechpartner bei allen Aufgaben in Sachen Katastervermessung im Freistaat Sachsen. Einen Antrag auf Katastervermessung finden Sie hier.
Grenzwiederherstellung
Bedeutet, dass Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit so wiederhergestellt werden, wie sie im Liegenschaftskataster einmal festgelegt wurden. Dazu werden alle zu diesem Flurstück existierenden Katasterunterlagen ausgewertet und die Abmarkungen an den Grenzpunkten untersucht.
Flurstücksbildung
Im amtlichen Sprachgebrauch als Grenzfeststellung genannt, dient der Zerlegung eines Flurstücks in 2 oder mehr Teile.
Verschmelzung von Grundstücken
Hier werden 2 oder mehr Grundstücke zunächst gemäß §5 der Grundbuchordnung zu einem Grundstück vereint und anschließend die Flurstücke zu einem Flurstück verschmolzen. Das so entstandene neue Flurstück wird in das Liegenschaftskataser übernommen.
Gebäudeeinmessung
Zur Vervollständigung der Liegenschaftskarte soll jedes neu errichtete Gebäude nach Fertigstellung noch final eingemessen und in das Liegenschaftskataser übernommen werden.
Vermessung an langgestreckten Anlagen
Hier werden die Grenzen von lang gestreckten Flurstücken, wie Straßen, Wegen, Bahnanlagen, Dämmen und Gewässer bezüglich des Neu- oder Ausbaus bestimmt .
Wenn Sie Interesse oder Fragen zu einer der oben genannten Aufgaben haben, setzen Sie sich
mit uns in Verbindung, wir beraten Sie gern!
Ablauf einer Katastervermessung
- Den Antrag auf eine Katastervermessung kann nur vom Eigentümer des zu vermessenden Flurstückes oder eine vom Eigentümer bevollmächtigte Person gestellt werden. Der Antragssteller und der Kostenschuldner können verschiedene Personen sein, die Kosten können auch auf mehrere Personen aufgeteilt werden. Dies ist im Zuge von Grundstücksverkäufen nicht unüblich.
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbV) erstellt auf der Grundlage der Angaben des Antragsstellers eine Ermittlung er zu erwartenden Vermessungsgebühren nach den Tarifstellen und Gebührensätzen der 2. Sächsischen Vermessungskosten Verordnung (2.SächsVermKoVO).
In dieser sind enthalten
1. Vorbereitungsgebühren (diese werden vom Amt erhoben)
2. Vermessungsgebühren (diese werden vom ÖbV erhoben)
3. Übernahmegebühren (diese werden ebenfalls vom Amt erhoben)
- Nach der schriftlichen Antragstellung beantragt der ÖbV bei der zuständigen Vermessungsbehörde die für die Vermessung des Flurstückes erforderlichen Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster (Katasternachweise). Dieser Vorgang kann zwischen 2 und 8 Wochen dauern. Hierfür werden von der Vermessungsbehörde Gebühren an den Kostenschuldner der Katastervermessung erhoben.
- Nach Erhalt der Vermessungsunterlagen wird mit dem Antragsteller ein Termin- bzw. Zeitplan für die örtlichen Arbeiten vereinbart. Die Eigentümer benachbarter Flurstücke sind bei der Vermessung ebenfalls Beteiligt und rechtzeitig, mindestens 5 Tage vor Beginn der Arbeiten benachrichtigt werden. Dies kann telefonisch, postalisch oder über das Amtsblatt erfolgen.
- Bei der Durchführung der örtlichen Arbeiten werden die Grenzen des Flurstückes im erforderlichen Umfang untersucht und mit den von der Vermessungsbehörde zur Verfügung gestellten Katasternachweisen verglichen (Grenzermittlung). Fehlende oder schadhafte Abmarkungen von Grenzpunkten werden ersetzt, neue Grenzpunkte im Zuge der Bildung neuer Flurstücke werden neu eingebracht. Dies kann in Form von Grenzsteinen, Bolzen, oder Grenzmarken geschehen.
- Nach Abschluss der Arbeiten für die Grenzermittlung wird mit allen Beteiligten ein Grenztermin gemäß § 16 Abs. 3 SächsVermKatG durchgeführt. Alle an der Vermessung beteiligten Personen, wie Eigentümer, Antragsteller, Nachbareigentümer und Erwerber erhalten eine schriftliche Einladung zu diesem Termin. Der Grenztermin dient der Anhörung aller Beteiligten. dabei werden die ermittelten Grenzen in der Örtlichkeit aufgezeigt. Die neu bestimmten Grenzen werden erörtert und anschließend werden an den neuen Grenzpunkten Abmarkungen eingebracht.
- Im Anschluss des Grenztermins werden die Vermessungsunterlagen angefertigt. Es werden Verwaltungsakte über das Einbringen, Aussetzen oder Absehen von Abmarkungen an den Grenzpunkten erlassen und den Beteiligten per Post zugesandt.
- Der Gebührenbescheid wird erstellt, dabei werden die tatsächliche festgestellten Flächen sowie die tatsächlichen Anzahl ermittelten und abgemarkten Grenzpunkte zu Grunde gelegt. Aufgrund örtlicher Gegebenheiten kann es zu Abweichungen in Bezug zu der vor Beginn der Vermessung erstellten Kostenschätzung kommen.
- Die angefertigten Vermessungsunterlagen werden bei der zuständigen Vermessungsbehörde eingereicht. Die Behörde übernimmt die Vermessungsunterlagen in das Liegenschaftskataster und führt somit das amtliche Register fort. Dieser Vorgang kann bis zu mehrere Monaten in Anspruch nehmen, bis die Ergebnisse in Form einer Fortführungsmitteilung an den Antragsteller ergeht.
- Das Vermessungsamt erstellt den Kostenbescheid gemäß den Tarifstellen der 2.SächsVermKoVO für die Übernahme der Vermessungsergebnisse und die Fortführung des Liegenschaftskatasters.
- Die Eigentümer und Erwerber erklären vor dem Notar ihr Einverständnis über die Lage der neuen Flurstücksgrenzen (Messungsanerkennung) und erkennen somit die neuen Grundstücke an. Der Notar beantragt die Eintragung der neuen Grundstücke in das Grundbuch.